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Hotels und Gaststätten: Bei Nutzungsänderungen den Rauchschutz anpassen

Redaktionsbüro
Doris Porwitzki
Mühlstr. 10, 67281 Kirchheim
Tel. 06359 807 304
Mail: dp-redaktionsbuero@gmx.de

Planen Hotel- und Gaststättenbetreiber die Modernisierung ihres Betriebes, ist zu beachten, dass Eingriffe in die Bausubstanz oder Nutzungsänderungen, etwa die Erweiterung der Bettenkapazität oder die Einrichtung von Wellness- und Konferenzbereichen, meist einer baurechtlichen Genehmigung und damit auch Anpassungen im Brandschutzkonzept bedürfen.
Ein Punkt, der dabei oft übersehen wird, ist die Gewährleistung von rauchfreien Flucht- und Rettungswegen. Je nach Grundriss, insbesondere bei längeren Fluchtwegen, lässt sich dies am besten über einen Rauchabzug, also eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA), lösen.

Von Doris Porwitzki


Nachlässigkeiten in diesem Bereich können die Behörden auf Grundlage von Landesbaurecht, Versammlungsstätten-, Beherbergungs- oder Betriebssicherheitsverordnung mit Bußgeldern und Auflagen bis hin zu Betriebsschließungen ahnden. Der Brandschutzsachverständige Jürgen Siewert, der auch Vorsitzender des Fachausschusses Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. ist, nennt einen Fall, bei dem die Beherbergungsverordnung maßgeblich war.
Siewert: In einem 58-Betten Hotel wurde zunächst keine RWA eingebaut, weil diese erst ab 60 Betten vorgeschrieben ist. Doch in der Hochsaison kam es zu einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht. Die Beamten zählten 62 belegte Betten - das Hotel war voll ausgelastet und hatte für vier mitreisende Kinder aufgebettet. Eine sofortige Schließung konnte nur durch Verdopplung des Rezeptionspersonals und durch eine kurzfristige RWA-Installation binnen drei Wochen vermieden werden. Siewert: "Nicht nur
Kapazitätserhöhungen, auch kleine Umbauten, Renovierungen, selbst Umdekorierungen oder kleine Veränderungen in Fluchtwegen können eine Überarbeitung oder ein neues
Brandschutzkonzept erforderlich machen."

Aufsichtsbehörden zunehmend kritisch


Nach Erfahrung von Brandschutzexperte Tobias Schümann, ebenfalls Mitglied im BHE-Fachausschuss RWA, schauen Aufsichtsbehörden, aber auch die Sachversicherer immer stärker auf die Einhaltung der Brandschutzkonzepte - und das auch rückwirkend. Nachrüstungen werden somit nicht nur dann nötig, wenn bestimmungswidrig kein Rauchabzug vorhanden ist, sondern auch, wenn die vorhandenen Lösungen nicht mehr aktuell sind. So ist der Gebäudebetreiber gemäß §3 der Musterbauordnung und der jeweiligen Landesbauordnung verpflichtet, die Anlagen in einem nach Stand der Technik zuverlässigen und funktionssicheren Zustand zu erhalten.

Gleiches verlangt die Betriebssicherheitsverordnung. Fachfirmen sollten Hotelbetreiber deshalb auf eventuelle Versäumnisse hinweisen, beispielsweise im Zuge der durchzuführenden Pflichtwartungen. So akzeptieren manche Feuerwehren nicht mehr, wenn der Rauchabzug statt elektromotorisch nur per Hand über mechanische Fenstergestänge geöffnet werden kann.
Ersatzlösungen werden oft auch dann gefordert, wenn für die vorhandene RWA keine Ersatzteile mehr zu beschaffen sind. Bestandsschutz gebe es nicht mehr, denn das Sicherheitsniveau richte sich nach dem Stand der Technik, weiß Experte Schümann.

Im Schadenfall ist bei nicht angepassten Brandschutzkonzepten mit zusätzlichen Problemen zu rechnen: So prüfen Sachversicherer bei Feuerschäden in der Regel, ob alle behördlichen und gesetzlichen Regeln eingehalten wurden, also den Zustand einer RWA und ob diese vorschriftsgemäß gewartet wurde. Abweichungen können dann zu einer erheblichen Kürzung derVersicherungsleistung führen, nicht selten verbunden mit einer langjährigen und teuren juristischen Auseinandersetzung.

Der Nutzen einer RWA


Der schnelle Abzug von Brandgasen oder Brandrauch durch Öffnungen in Dach oder Fassade, also über "natürliche Rauchabzugsanlagen" (NRA), rettet Menschenleben. Direkt, weil so die Konzentration hochgiftiger Stoffe in der Luft erheblich gemindert wird, und indirekt, weil ohne dichten Rauch mehr Zeit zur Selbst- oder Fremdrettung bleibt. Zudem vermindert ein Abzug, über den Rauch und Rußpartikel sowie Wärme schnell und gezielt aus einem Gebäude abgeleitet werden, Sachschäden und somit auch die Zeit, bis zur Wiedereröffnung von Hotel oder Gaststätte nach einem Brandereignis.

Nachrüstung erfordert Experten


Notwendig, insbesondere bei der Nachrüstung, sind angepasste Lösungen. Fast immer, so der Sachverständige Siewert, wird ein RWA-Spezialist erforderlich sein, denn es sind meist eine ganze Reihe von Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Zum einen technische, denn Bauart und Größe von Lichtkuppel oder Fenster beeinflussen maßgeblich die notwendige Leistung des Motors.
Zum Anderen sind oft auch innenarchitektonische Aspekte zu berücksichtigen, etwa dass Motoren in Fensterfarbe einzubauen sind und die Leitungsführung zu diesen verdeckt erfolgen soll.
Hersteller, Fachfirmen und Kunden hoffen, dass in naher Zukunft die Ansteuerung der Stellglieder für die Öffnung auch kabellos möglich sein wird - „und zwar ohne dass die Instandhaltungskosten durch den jährlich erforderlich werdenden Batterieaustausch ausufern“, so Schümann. Auch solle bei Funklösungen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit der Anlagen im Vorfeld schon über ein Batterie-Entsorgungskonzept nachgedacht werden, regt der BHE-Fachmann an.
Nebenbedingung für eine natürliche Entrauchung über Dach und Fassade ist, dass ausreichend Zuluft im unteren Teil des Raumes nachströmt. Je nach Art des Raumes können dazu auch zusätzliche Ventilatoren erforderlich sein. Mit geeigneten Ventilatoren können sogar offene Bereiche wie Türöffnungen oder Galerien, rauchfrei gehalten werden. Eventuell kann auch eine vorhandene raumlufttechnische Anlage ergänzend eingesetzt werden. Für eine Entrauchung reicht diese Anlage allerdings wegen des meist zu geringen Luftdurchsatzes normalerweise nicht aus.
Auch müssten in den Lüftungskanälen Brandschutzklappen verbaut werden, um bei einem Brand die zusätzliche Rauchverbreitung zu vermeiden. Eine Alternative könnte ein maschinelles Rauchabzugssystem sein, bei dem der Rauch nicht durch natürlichen Aufstieg der warmen Luft durch Öffnungen im oberen Raumbereich entweicht, sondern mit Ventilatorsystemen an geeigneter Stelle aktiv nach draußen gezogen wird.
Nahezu alle Fenstertypen, egal ob Dreh-, Kipp- oder Schwingfenster, können mit einem motorischen Antrieb zur Öffnung nachgerüstet werden. Problematischer kann dies bei
denkmalgeschützten Fenstern oder Festverglasungen sein. Diese müssen dann entweder ausgetauscht werden oder durch alternative Lüftungen ersetzt werden. Eventuell bieten sich hier aber auch andere RWA-Systeme an, etwa Überdrucksysteme, bei denen durch zusätzlich einströmende Luft der Raucheintritt verhindert wird. Da für große Hotel-Konferenzsäle die Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) gelten, reicht eine Fensternachrüstung in der Regel nicht aus. Diese fordern die Berücksichtigung der DIN EN 12101-2 für Natürliche Rauch-und Wärmeabzugsgeräte.
Brandschutz sollte den Einbruchschutz nicht aushebeln. Experte Schümann empfiehlt deshalb, eine zusätzliche externe Verriegelung am Fenster einzusetzen, wenn die vorhandenen Motoren keine Schlossfunktion haben. Der Entriegelungsimpuls kann über Rauchmelder, die Brandmeldeanlage oder über RWA-Taster gegeben werden. Die RWA-Zentrale steuert dann zuerst die Verriegelung an, entsperrt diese und aktiviert erst dann den Motor für die Fensteröffnung.
Die Integration in ein modernes Brandschutzsystem eröffnet darüber hinaus nochweitere Optionen. Abhängig vom Ereignis und Ereignisort im Gebäude werden hinterlegte
Szenarien gestartet, die zielgerichtet Türen, Fenster oder andere Lüftungswege öffnen und schließen.

Sparen bei der Klimatisierung


Hinsichtlich der für Nachrüstungen im RWA-Bereich anfallenden Kosten rät Schümann den Hotelbetreibern zu prüfen, in welchem Umfang die mit einer RWA erzeugte Durchlüftung den Einsatz der Klimaanlage reduzieren oder gar überflüssig machen kann. Der Vorteil wäre zumindest eine Energieersparnis, denn anders als bei Klimaanlagen wird nur kurzzeitig, beim Öffnen oder Schließen der Fenster, Energie benötigt. Gesteuert werden RWA und Klimatechnik dann von der Gebäudeleittechnik, Regen-Wind-Sensoren sorgen dafür, dass bei ungünstiger Witterung Dachluken oder Fenster geschlossen werden.

Angesichts der Vielzahl von eventuell zu beachtenden Vorschriften und anderen Gewerken in der Haustechnik rät Schümann: „Möglichst alle beteiligten Parteien, wie Denkmalschutzbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Betreiber, ausführendes Unternehmen, Brandschutzplaner/Konzeptersteller, nicht zu vergessen die Feuerwehr, müssen an einen runden Tisch. Wenn Sie einfach einen Motor an ein Fenster bauen, haben Sie schlechte Karten.“ Allerdings sollten neben den baurechtlichen Regelungen auch objektspezifische Aspekte berücksichtigt werden, bei denen die wirtschaftlichen Folgen von Feuer und Verrauchung einfließen. In manchen Häusern könnte es daher sinnvoll sein, nicht nur Flucht- und Rettungswege in die RWA einzubinden, ergänzt BHE-Experte Siewert.
Fachkundig beraten werden Hotel- und Gaststättenbetreiber dabei, wenn die Vergabe der Leistungen an qualifizierte Fachfirmen erfolgt, die nach aktuellen Normen und Vorschriften arbeiten - möglichst mit BHE- oder VdS-Zertifikat.

<Autoreninformation:>

Doris Porwitzki arbeitet seit mehr als 20 Jahren als Sicherheitsfach-Journalistin. Kontakt per E-
Mail: dp-redaktionsbuero@gmx.de

<Info-Kasten>

Wichtige Vorschriften:

  • DIN EN 12101-2:2017-08 - Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte; Deutsche Fassung EN 12101-2:2017
  • BHE-Richtlinie für Natürliche Rauchabzugsanlagen mit elektrischen Auslösesystemen (NRA-EA)
  • VdS 2056 - Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie
    3.1.1 Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und instand zu halten.
  • Bei Neuanlagen kann die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA,Absatz 7 (Stand: Mai 2019) herangezogen werden. www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2019.pdf
  • Versammlungsstättenverordnungen der Bundesländer
  • Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Landesbauordnungen bzw. Musterbauordnung (MBO):
  • § 3 MBO – Allgemeine Anforderungen
    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
    § 14 MBO – Brandschutz
    Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

<Ende Info-Kasten>


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<Fotos zur Auswahl>
KAMEHA GRAND (Holidaycheck) 004.jpg - Quelle/Foto: Holidaycheck
KAMEHA GRAND (BonnVision) 002.jpg - Quelle/Foto: BonnVision
<BU>
Atrium des Kameha Grand in Bonn: Für die natürliche Entrauchung unter anderem ausgestattet
mit RWA-Steuerungen von Kingspan Light + Air STG-Beikirch.
Lloyd Passage Bremen.jpg - Quelle/Foto: STG-Beikirch
<BU>
Der schnelle Abzug von Brandgasen oder Brandrauch durch Öffnungen in Dach oder Fassade,
also über "natürliche Rauchabzugsanlagen" (NRA), rettet Menschenleben. Daher werden
Nachrüstungen von Entrauchungsanlagen nicht nur dann nötig, wenn bestimmungswidrig kein
Rauchabzug vorhanden ist, sondern auch, wenn vorhandene Lösungen nicht mehr aktuell sind.

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